Endbenutzer Lizenzvertrag für revis3d Software

(„Lizenz­ver­trag“)

HINWEISE VOR DER INSTALLATION 

Lesen Sie den fol­gen­den Lizenz­ver­trag sorg­fäl­tig durch, bevor Sie die Soft­ware nutzen. 

Mit der Instal­la­tion, dem Kopie­ren oder einer sons­ti­gen Benut­zung des Soft­ware­pro­duk­tes stim­men Sie den fol­gen­den Bedin­gun­gen zu. Falls Sie mit den Bedin­gun­gen nicht ein­ver­stan­den sind, dür­fen Sie die­ses Soft­ware­pro­dukt nicht instal­lie­ren, kopie­ren oder benutzen.

Wir wei­sen aus­drück­lich dar­auf hin, dass vor der Instal­la­tion und Inbe­trieb­nahme neuer Soft­ware auf Ihrem Sys­tem eine Siche­rung Ihrer Daten und des Betriebs­sys­tems erfol­gen sollte, um einem even­tu­el­len Ver­lust Ihrer Daten vor­zu­beu­gen. Falls Sie jetzt noch keine Siche­rung vor­ge­nom­men haben, raten wir drin­gend, die Instal­la­tion abzu­bre­chen, um Ihre Daten zu sichern und erst anschlie­ßend die Instal­la­tion durchzuführen.

Zum Abschluss des revis3d Soft­ware Lizenz­ver­tra­ges müs­sen Sie eine „juris­ti­sche Per­son“ (Geschäftskunde/​Gewerbetreibender) im Sinne des BGB sein. revis3d schließt keine Ver­träge mit natür­li­chen Per­so­nen (Ver­brau­chern).

Durch das Aus­füh­ren, dem Kopie­ren oder einer sons­ti­gen Benut­zung der Soft­ware oder durch das Kli­cken auf die Schalt­flä­che, mit der Sie im Fens­ter mit dem Lizenz­ver­trag ihre Zustim­mung bestä­ti­gen, erklä­ren Sie, dass Sie eine juris­ti­sche Per­son sind und dass Sie die­sen Lizenz­ver­trag im eige­nen Namen oder im Auf­trag Ihres Unter­neh­mens akzep­tie­ren und die volle Ver­ant­wor­tung für alle Ver­pflich­tun­gen über­neh­men, die einem End­be­nut­zer gemäß den Bedin­gun­gen die­ses Lizenz­ver­tra­ges auf­er­legt werden.

Gleich­falls erklä­ren Sie durch Ausfüh­ren der Soft­ware oder durch Klicken auf die Schalt­flä­che, mit der Sie im Fens­ter mit dem Lizenz­ver­trag ihre Zustim­mung bestä­ti­gen, die bedin­gungs­lose Annahme der Bestim­mun­gen und Bedin­gun­gen die­ses Lizenz­ver­tra­ges, und Sie erhal­ten dadurch das Recht zur Nut­zung der Soft­ware in Über­ein­stim­mung mit den Bedin­gun­gen die­ses Lizenzvertrages.

WENN SIE MIT DEN BEDINGUNGEN DIESES LIZENZVERTRAGES NICHT EINVERSTANDEN ODER SIE KEINE JURISTISCHE PERSON SIND, MÜSSEN SIE DIE INSTALLATION DER SOFTWARE ABBRECHEN UND/​ODER DIE SOFTWARE ENTFERNEN. 

Präambel

Die­ser End­be­nut­zer-Lizenz­ver­trag ist eine rechts­gül­tige Ver­ein­ba­rung zwi­schen Ihnen als juris­ti­sche Per­son, im Fol­gen­den End­be­nut­zer“, und der revis3d GmbH, Wer­ner-von-Sie­mens-Str. 19, 49124 Georgs­ma­ri­en­hütte, Deutsch­land, im Fol­gen­denrevis3d“.

Die­ser End­be­nut­zer-Lizenz­ver­trag berech­tigt den End­be­nut­zer zur Ver­wen­dung des die­sem End­be­nut­zer-Lizenz­ver­trag zuge­hö­ri­gem revis3d-Soft­ware­pro­dukts, im Fol­gen­den Soft­ware“.

§1 Definitionen

Lizenz­ge­ber: revis3d GmbH, Wer­ner-von-Sie­mens-Str. 19, 49124 Georgs­ma­ri­en­hütte, Deutschland.

EDV-Anlage: „EDV-Anlage“ im Sinne die­ser Ver­ein­ba­rung bezeich­net einen ein­zel­nen Com­pu­ter bzw. Computerarbeitsplatz.

Updates: Bezeich­net Ver­bes­se­run­gen, Patches und/​oder Ände­run­gen für die Software

Lizenz­da­tei: Datei mit Akti­vie­rungs­in­for­ma­tio­nen und zusätz­li­chen Infor­ma­tio­nen zur Lizenz, wel­che dem End­be­nut­zer zum Akti­vie­ren der Soft­ware bereit gestellt wird.

Einzelplatz­li­zenz: Die Soft­ware darf auf einer ein­zi­gen EDV-Anlage instal­liert und genutzt werden.

Stand­ort­li­zenz: Die Soft­ware darf auf meh­re­ren EDV-Anla­gen an der Adresse des End­be­nut­zers instal­liert und genutzt werden.

Alle in die­ser Ver­ein­ba­rung nicht aus­drück­lich dem End­be­nut­zer ein­ge­räum­ten Rechte ver­blei­ben bei revis3d. Die Soft­ware von revis3d ist durch Urhe­ber­rechts­ge­setze und durch andere Gesetze sowie Abkom­men über das geis­tige Eigen­tum geschützt. revis3d oder ihre Part­ner hal­ten an der Soft­ware das Eigen­tum, das Urhe­ber­recht und andere gewerb­li­che Schutz­rechte. Die­ser End­be­nut­zer-Lizenz­ver­trag gewährt dem End­be­nut­zer kei­ner­lei Rechte an Mar­ken oder Dienst­leis­tungs­mar­ken von revis3d und ihren Part­nern.

Die Soft­ware wird lizen­ziert und nicht verkauft. 

§2 Gegenstand des Vertrages

Der End­be­nut­zer erhält eine nicht exklu­sive Lizenz zur Nut­zung der Soft­ware inner­halb des im Benut­zer­hand­buch oder auf der Web­site des Rechts­in­ha­bers ange­ge­be­nen Funk­ti­ons­um­fangs, sofern er alle in die­sem Lizenz­ver­trag ange­ge­be­nen tech­ni­schen Anfor­de­run­gen, Ein­schrän­kun­gen und Nut­zungs­be­din­gun­gen einhält.

Die Soft­ware wird sei­tens revis3d mit­tels eines Daten­trä­gers oder durch Bereit­stel­len der Soft­ware zum Down­load im Inter­net dem End­be­nut­zer angeboten.

Tech­ni­scher Sup­port per Email wird dem End­be­nut­zer in Über­ein­stim­mung mit den dies­be­züg­li­chen Regeln gewährt, wenn das neu­este Update der Soft­ware instal­liert ist (sofern es sich dabei nicht um eine Test/​Eva­lu­ie­rungsver­sion der Soft­ware han­delt). Dies berührt nicht die gesetz­li­che Gewährleistung. 

Soft­ware-Eva­lu­ie­rungsver­sio­nen wer­den dem End­be­nut­zer nach Maß­gabe des §4 die­ser Ver­ein­ba­rung überlassen.

§3 Umfang des Nutzungsrechts

Der End­be­nut­zer ist berech­tigt, die Soft­ware gemäß die­ser Ver­ein­ba­rung auf jeder ihm zur Ver­fü­gung ste­hen­den Hard­ware inner­halb der für den End­be­nut­zer maß­geb­li­chen Region ein­zu­set­zen. Hat der End­be­nut­zer eine Ein­zel­platz­li­zenz erwor­ben, ist er nicht berech­tigt, die Soft­ware auf mehr als einer EDV-Anlage gleich­zei­tig zu instal­lie­ren und zu nut­zen. Sofern der End­be­nut­zer die Hard­ware wech­selt, ist er ver­pflich­tet, die bis­her instal­lierte Soft­ware von der ursprüng­lich ver­wen­de­ten Hard­ware zu löschen. Hat der End­be­nut­zer eine Stand­ort­li­zenz erwor­ben, darf er die Soft­ware auf meh­re­ren EDV-Anla­gen gleich­zei­tig instal­lie­ren und nut­zen, sofern sich die EDV-Anla­gen an der glei­chen Adresse befin­den. Eine Nut­zung an einem zwei­ten Stand­ort ist nicht gestattet.

Das Recht zur Nut­zung der Soft­ware umfasst das Recht, die Soft­ware zu ver­viel­fäl­ti­gen, soweit die­ses not­wen­dig ist. Zu den not­wen­di­gen Ver­viel­fäl­ti­gun­gen zählt die Instal­la­tion der Soft­ware vom Daten­trä­ger oder von einem Down­load­me­dium – z. B. Inter­net – auf die Fest­platte, auf den Mas­sen­spei­cher, das Laden der Soft­ware in den Arbeits­spei­cher oder Cache.

Die Soft­ware ent­hält urhe­ber­recht­lich geschütz­tes Mate­rial, Han­dels­ge­heim­nisse und ande­res Eigen­tums­ma­te­rial. Die Dekom­pi­lie­rung, die Modi­fi­zie­rung und das Reverse-Engi­neering der Soft­ware ist nicht gestat­tet. Das Ver­öf­fent­li­chen eines Wer­kes aus Tei­len der Soft­ware ist nicht gestat­tet. Die eigen­stän­dige Ver­brei­tung der Soft­ware ist nicht gestat­tet. Der End­be­nut­zer darf die Soft­ware nicht an andere Per­so­nen ver­mie­ten, ver­lei­hen, ver­kau­fen, lea­sen oder tau­schen. Er darf Copy­right-Ver­merke oder sons­tige Ver­merke, die auf den Urhe­ber die­ser Soft­ware ver­wei­sen, nicht ent­fer­nen. Ver­let­zun­gen der Urhe­ber­rechte an der Soft­ware unter­lie­gen der zivil­recht­li­chen, ver­wal­tungs­recht­li­chen oder straf­recht­li­chen Haf­tung gemäß gel­ten­dem Recht. 

§4 Evaluierungsversion

revis3d kann die Soft­ware dem End­be­nut­zer zu Eva­lu­ie­rungs­zwe­cken bei Ver­füg­bar­keit als Down­load auf der Unter­neh­mens­webseite oder in ande­rer digi­ta­ler Form auf Daten­trä­gern zur Ver­fü­gung stel­len. Eva­lu­ie­rungsver­sio­nen kön­nen in Funk­tion und Eigen­schaft ein­ge­schränkt sein.

Die Nut­zung der Eva­lu­ie­rungs­ver­sion ist zeit­lich begrenzt. Nach Ablauf der Eva­lu­ie­rungs­pe­ri­ode muss zur wei­te­ren Nut­zung eine kos­ten­pflich­tige Lizenz erwor­ben werden.

§5 Aktivierung und Zeitraum

Durch die Zah­lung der Lizenz­kos­ten und Aus­lie­fe­rung des Lizenz­schlüs­sels erklärt sich der End­be­nut­zer damit ein­ver­stan­den, dass das Soft­ware­pro­dukt von Rück­gabe und Umtausch aus­ge­schlos­sen ist. Eine nach­träg­li­che Rück­gabe oder Umtausch der Soft­ware ist nur mit schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung mit revis3d oder sei­ner Part­ner mög­lich. Ansprü­che aus der Gewähr­leis­tung sind hier­von nicht betroffen.

Sollte der End­be­nut­zer eine zeit­lich befris­tete Lizenz erwor­ben haben, so darf die Soft­ware nach der Annahme die­ses Lizenz­ver­trags für den beim Erwerb ange­ge­be­nen Zeit­raum genutzt wer­den. Um die Soft­ware wei­ter­hin nut­zen zu dür­fen, muss eine Lizenz­ver­län­ge­rung oder neue Lizenz erwor­ben wer­den. Der Gül­tig­keits­zeit­raum der befris­te­ten Lizenz wird dem End­be­nut­zer von revis3d mit­ge­teilt, in der Lizenzdatei ange­ge­ben oder in der Soft­ware ange­zeigt. Nach Ablauf einer ver­ein­bar­ten Nut­zungs­dauer wird die Funk­tio­na­li­tät der Soft­ware ein­ge­schränkt und/​oder der Zugang zur Soft­ware gesperrt.

Sofern ein Abo besteht, wer­den die Nut­zungs­dauer der Soft­ware sowie wei­tere Bedin­gun­gen und Ein­schrän­kun­gen bei Bestel­lung des Abos angegeben.

§6 Updates und Weiterentwicklung

Der Bezug von Updates für die Soft­ware setzt eine gül­tige Lizenz voraus.

revis3d ist nicht ver­pflich­tet, Updates oder Upgrades der Soft­ware zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die Entwicklung der Soft­ware erfolgt frei­wil­lig und nach eige­nem Ermes­sen von revis3d. Vor­schläge und Feed­back sind erwünscht und wer­den bei der Wei­ter­ent­wick­lung, nach eige­nem Ermes­sen von revis3d, berück­sich­tigt. Eine ver­bind­li­che Zusage für die Ent­wick­lung bestimm­ter Funk­tio­nen macht revis3d dabei nicht.

Auf­grund der Wei­ter­ent­wick­lung der Soft­ware-Pro­dukte kann es zu Abwei­chun­gen zwi­schen der aktu­el­len und den vor­he­ri­gen Ver­sio­nen der Soft­ware kom­men, wel­ches zu einer ein­ge­schränk­ten Nutz­bar­keit der Soft­ware füh­ren kann. Der End­be­nut­zer erkennt an, dass dies kei­nen Man­gel an der Sache darstellt.

revis3d ist nicht ver­pflich­tet, Sup­port für Vor­gän­ger­ver­sio­nen der letz­ten ver­öf­fent­lich­ten Ver­sion zu leisten.

revis3d stellt nur die jeweils aktu­elle Soft­ware­ver­sion zum Down­load zur Ver­fü­gung. Es besteht nach Down­load einer Ver­sion kein Anrecht dar­auf auch in Zukunft diese Ver­sion vom Soft­ware­inha­ber zur Ver­fü­gung gestellt zu bekom­men. Für die Siche­rung der Instal­la­ti­ons­pa­kete sei­ner erwor­be­nen Soft­ware­ver­sio­nen ist aus­schließ­lich der End­be­nut­zer selbst ver­ant­wort­lich.

§7 Verletzung von Nutzungsrechte

revis3d ist im Falle einer Ver­let­zung ihrer Nut­zungs­rechte – unbe­scha­det etwai­ger Scha­den­er­satz­an­sprü­che – berech­tigt, den Ver­trag zu kün­di­gen. Der End­be­nut­zer hat in die­sem Fall sämt­li­che Soft­ware ein­schließ­lich aller Begleit­ma­te­ria­lien zurück­zu­ge­ben. Soweit Siche­rungs­ko­pien gefer­tigt wur­den, oder im Rah­men von Kopier­li­zen­zen Kopien ange­fer­tigt wur­den, sind diese zu ver­nich­ten sowie auf der jewei­li­gen Hard­ware instal­lierte Soft­ware ist zu löschen. Der End­be­nut­zer hat der revis3d auf ers­tes Anfor­dern schrift­lich die Ver­nich­tung und Löschung nachzuweisen.

§8 Nichtverfügbarkeit der Leistung

Lie­fer- und Leis­tungs­ver­zö­ge­run­gen auf Grund höhe­rer Gewalt und auf Grund von Ereig­nis­sen, die revis3d die Lie­fe­rung nicht nur vor­über­ge­hend wesent­lich erschwe­ren oder unmög­lich machen – hierzu gehö­ren ins­be­son­dere Betriebs­stö­run­gen, Streik, Aus­sper­rung, behörd­li­che Anord­nun­gen, Roh­stoff­man­gel, Ener­gie­ver­sor­gungs­schwie­rig­kei­ten, Mobil­ma­chung, Auf­ruhr usw., auch wenn sie bei Lie­fe­ran­ten von revis3d oder deren Unter­lie­fe­ran­ten ein­tre­ten – hat revis3d auch bei ver­bind­lich ver­ein­bar­ten Fris­ten und Ter­mi­nen nicht zu ver­tre­ten. Sie berech­ti­gen revis3d, die Lie­fe­rung bzw. Leis­tung um die Dauer der Behin­de­rung zuzüg­lich einer ange­mes­se­nen Anlauf­zeit hin­aus­zu­schie­ben oder wegen des noch nicht erfüll­ten Teils ganz oder teil­weise vom Ver­trag zurückzutreten.

§9 Eingeschränkte Gewährleistung und Haftungsausschluss

Wenn die Soft­ware ohne Zah­lung einer Lizenz­ge­bühr dem End­be­nut­zer von revis3d über­las­sen wird, gilt fol­gen­des zwi­schen den Par­teien als vereinbart:

revis3d über­lässt die Soft­ware wie bese­hen und über­nimmt keine Gewähr dafür, dass die Soft­ware frei von Sach- und Rechts­män­geln ist. Dies gilt ins­be­son­dere auch im Hin­blick auf Ver­let­zung von Rech­ten Drit­ter, Zusi­che­run­gen oder die han­dels­üb­li­che Nutz­bar­keit, Eig­nung für einen bestimm­ten Zweck sowie die Frei­heit von Viren. revis3d gewähr­leis­tet ins­be­son­dere nicht, dass die Soft­ware unun­ter­bro­chen und feh­ler­frei läuft oder dass sie den Anfor­de­run­gen des End­be­nut­zers entspricht.

Wenn die Soft­ware gegen Zah­lung einer Lizenz­ge­bühr dem End­be­nut­zer von revis3d zur Nut­zung über­las­sen wurde, gilt fol­gen­des zwi­schen den Par­teien als vereinbart:

Vor­aus­set­zung für die Inan­spruch­nahme jeg­li­cher Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che ist der Nach­weis über den ord­nungs­ge­mä­ßen Erwerb der Software.

Eine Gewähr­leis­tung dahin­ge­hend, dass die Soft­ware bestimm­ten Anfor­de­run­gen und Zwe­cken des End­be­nut­zers genügt und /​ oder mit der sei­tens des End­be­nut­zers ein­ge­setz­ten, aber nicht von revis3d vor­ge­ge­be­nen Soft­ware und /​ oder Hard­ware kom­pa­ti­bel ist, wird aus­drück­lich ausgeschlossen.

Für nicht von revis3d zu ver­tre­tende Funk­ti­ons­stö­run­gen über­nimmt revis3d keine Gewährleistung.

Nach Erhalt der Soft­ware und der zuge­hö­ri­gen Doku­men­ta­tio­nen hat der End­be­nut­zer diese unver­züg­lich zu unter­su­chen und erkenn­bare Män­gel unver­züg­lich, spä­tes­tens inner­halb von 14 Tagen nach Erhalt der Soft­ware, schrift­lich unter Angabe des Man­gels revis3d anzu­zei­gen. Ebenso sind nicht offen­kun­dige Män­gel revis3d unver­züg­lich nach Kennt­nis schrift­lich anzuzeigen.

Die Besei­ti­gung des Man­gels erfolgt nach Wahl von revis3d durch kos­ten­freie Nach­bes­se­rung oder durch Ersatz­lie­fe­rung in Form eines Updates. revis3d ist nicht zur Män­gel­be­sei­ti­gung ver­pflich­tet, wenn der End­be­nut­zer die Soft­ware ent­ge­gen die­ser Ver­ein­ba­rung ein­ge­setzt hat. revis3d ist nicht zur Män­gel­be­sei­ti­gung ver­pflich­tet, wenn der End­be­nut­zer Ver­än­de­run­gen an der Soft­ware ohne Zustim­mung und /​ oder ohne Mit­wir­kung von revis3d durch­ge­führt hat. Wenn die Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung zwei­mal fehl­schlägt, kann der End­be­nut­zer die an revis3d gezahlte Lizenz­ge­bühr min­dern oder von der Ver­ein­ba­rung mit revis3d zurück­tre­ten und Erstat­tung der an revis3d gezahl­ten Lizenz­ge­bühr verlangen.

Die Gewähr­leis­tung beträgt für Geschäfts­kun­den 12 Monate ab Lie­fe­rung der Soft­ware. Maß­ge­bend ist das Datum des Erwerbs, bei Ver­sen­dung durch revis3d bzw. Down­load der Soft­ware das Rechnungsdatum.

revis3d gibt außer­halb der gesetz­li­chen Gewähr­leis­tung keine Garan­tie für die Ver­füg­bar­keit der im Benut­zer­hand­buch beschrie­be­nen Funk­tio­nen der Software. 

revis3d haf­tet unbe­schränkt bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit, für die Ver­let­zung von Leben, Leib oder Gesund­heit, nach den Vor­schrif­ten des Pro­dukt­haf­tungs­ge­set­zes. Bei leicht fahr­läs­si­ger Ver­let­zung einer Pflicht, die wesent­lich für die Errei­chung des Ver­trags­zwecks ist (Kar­di­nal­pflicht), ist revis3ds Haf­tung der Höhe nach begrenzt auf den Scha­den, der vor­her­seh­bar und typisch ist. Eine wei­ter­ge­hende Haf­tung revis3ds besteht nicht.

revis3d haf­tet sowohl im Hin­blick auf kos­ten­los zur Ver­fü­gung gestellte Soft­ware als auch bei käuf­lich erwor­be­ner Soft­ware nicht für Schä­den jeg­li­cher Art, wel­che dem End­be­nut­zer durch Unter­blei­ben der Instal­la­tion von Updates entstehen.

revis3d gibt keine Zusi­che­rung in Bezug auf Nutzung oder Leis­tung der Soft­ware. Sie tra­gen das gesamte Stö­rungs­ri­siko und das Gesamt­ri­siko hin­sicht­lich der Leis­tung und Ver­ant­wor­tung für die Aus­wahl der Soft­ware, um Ihre vor­ge­se­he­nen Resul­tate zu erzie­len, und für die Instal­la­tion sowie die Nut­zung der Soft­ware und die mit ihr erziel­ten Ergeb­nisse. Ohne Ein­schrän­kung der vor­an­ge­gan­ge­nen Bestim­mun­gen macht revis3d keine Zusi­che­run­gen und gibt keine Garan­tie oder Zusage, dass die Soft­ware feh­ler­frei oder frei von Unter­bre­chun­gen oder sons­ti­gen Stö­run­gen ist oder dass die Soft­ware jed­wede oder all Ihre Anfor­de­run­gen erfül­len wird, unge­ach­tet des­sen, ob gegen­über dem Rechts­in­ha­ber offen­ge­legt oder nicht.

Sofern nicht ander­wei­tig schrift­lich ver­ein­bart, behält sich revis3d das Recht vor, unan­ge­kün­digt Pro­duk­tän­de­run­gen vor­zu­neh­men, wel­che die gene­relle Funk­ti­ons­fä­hig­keit der Soft­ware nicht beeinträchtigen.

revis3d gewähr­leis­tet nicht, dass die Soft­ware auf einem Gerät bestim­mungs­ge­mäß funk­tio­niert, auf dem wei­tere Soft­ware instal­liert ist, die auf die ord­nungs­ge­mäße Funk­tion ein­wirkt oder auf deren ord­nungs­ge­mäße Funk­tion das Pro­gramm ein­wirkt. Aus­ge­nom­men sind sol­che Feh­ler, wel­che die Kom­pa­ti­bi­li­tät des Pro­gramms mit ande­ren Pro­gram­men bzw. Pro­gramm­ver­sio­nen betref­fen, die nach den von revis3d ver­öf­fent­lich­ten Spe­zi­fi­ka­tio­nen für die Ver­sion des Pro­gramms mit die­sen als kom­pa­ti­bel dekla­riert sind. Ins­be­son­dere gewähr­leis­tet revis3d nicht die Funk­ti­ons­fä­hig­keit des Pro­gramms in zukünf­ti­gen Ver­sio­nen von Betriebs­sys­te­men oder die Kom­pa­ti­bi­li­tät mit zukünf­ti­gen Ver­sio­nen von Pro­gram­men ande­rer Anbieter. 

§10 Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkung

Inso­weit gesetz­lich statt­haft und nicht ander­wei­tig schrift­lich ver­ein­bart und vorbehaltlich/​unberührt der unbe­grenz­ten und unbe­schränk­ten Haf­tung für Vorsatz:

Die Soft­ware wird ohne Män­gel­ge­währ und nach Ver­füg­bar­keit sowie in der vor­han­de­nen Form und ohne Zusi­che­rung irgend­ei­ner Art bereit­ge­stellt. revis3d und seine Part­ner (zusam­men „Par­teien“) schlie­ßen alle Erklä­run­gen, Garan­tien und Bedin­gun­gen (ob aus­drück­li­cher oder still­schwei­gen­der Natur) im Hin­blick auf die Soft­ware und Dienste aus, ein­schließ­lich ohne Beschrän­kung in Bezug auf Nicht-Ver­let­zung, Markt­gän­gig­keit, oder Taug­lich­keit oder Eig­nung für einen bestimm­ten Zweck (ganz gleich, ob die Par­teien einen sol­chen Zweck kennt oder Gründe hat, einen sol­chen zu ken­nen), unab­hän­gig davon, ob diese auf­grund gesetz­li­cher Vor­ga­ben, durch Gewohn­heits­recht, Han­dels­brauch oder übli­chen Geschäfts­ver­kehr ent­ste­hen. Ohne die All­ge­mein­gül­tig­keit des Vor­ste­hen­den ein­zu­schrän­ken, über­neh­men die Par­teien keine Garan­tie dafür, dass (1) die Soft­ware oder Dienste ord­nungs­ge­mäß funk­tio­nie­ren, (2) der Betrieb der Soft­ware oder Dienste ohne Unter­bre­chun­gen bereit­ge­stellt wird oder frei von Bugs, Feh­lern oder Mal­ware (z. B. Viren) ist oder (3) alle Män­gel der Soft­ware oder Dienste kor­ri­giert wer­den kön­nen oder kor­ri­giert wer­den. Die­ser Absatz gilt in dem nach anwend­ba­rem Recht maxi­mal zuläs­si­gen Umfang.

Im gesetz­lich maxi­mal zuläs­si­gen Umfang haf­ten die Par­teien nicht für ent­gan­gene Gewinne oder indi­rekte, zufäl­lige oder Fol­ge­schä­den, beson­dere, straf­recht­li­che oder exem­pla­ri­sche Schä­den, (ein­schließ­lich und nicht beschränkt auf Schä­den aus Ver­lust von Gewinn oder ver­trau­li­chen oder sons­ti­gen Infor­ma­tio­nen, für Geschäfts­un­ter­bre­chung, für Ver­lust von Pri­vat­sphäre, Kor­rup­tion, Beschä­di­gung und Ver­lust von Daten oder Pro­gram­men, für Ver­säum­nis einer Pflicht­er­fül­lung, ein­schließ­lich jed­we­der gesetz­li­cher Pflich­ten, Treue­pflicht oder Pflicht zur Wah­rung ange­mes­se­ner Sorg­falt, für Nach­läs­sig­keit, für wirt­schaft­li­chen Ver­lust und für finan­zi­el­len oder jed­we­den sons­ti­gen Ver­lust), die aus oder im Zusam­men­hang mit die­sen Bedin­gun­gen, der Nut­zung oder Unmög­lich­keit der Nut­zung der Soft­ware, der Bereit­stel­lung tech­ni­scher Unter­stüt­zung oder sons­ti­ger Dienst­leis­tun­gen, Infor­ma­tio­nen, Soft­ware und zuge­hö­ri­gem Inhalt mit­tels der Soft­ware resul­tie­ren, oder sich ander­wei­tig aus der Nut­zung der Soft­ware oder ander­wei­tig unter bzw. im Zusam­men­hang mit einer Bestim­mung die­ses Lizenz­ver­tra­ges erge­ben, oder die Folge eines Ver­trags­bru­ches oder uner­laub­ter Hand­lung (ein­schließ­lich Nach­läs­sig­keit, Falsch­an­gabe, jed­we­der strik­ten Haf­tungs­ver­pflich­tung oder ‑pflicht), oder einer Ver­let­zung gesetz­li­cher Pflich­ten oder der Gewähr­leis­tung der Par­teien, selbst dann nicht, wenn eine der Par­teien von der Mög­lich­keit sol­cher Schä­den in Kennt­nis gesetzt wurde.

Der End­be­nut­zer stimmt zu, dass in dem Fall, dass die Par­teien haft­bar gemacht werden/​wird, die Haf­tung der Par­teien auf die Kos­ten der Soft­ware beschränkt ist. Unter kei­nen Umstän­den wird die Haf­tung der Par­teien die für die Soft­ware erstat­te­ten Kos­ten an die Par­teien über­stei­gen (je nach­dem, was zutrifft). Nichts in die­sem Lizenz­ver­trag schließt einen Anspruch auf­grund von Tod und Per­so­nen­scha­den aus oder schränkt die­sen ein. In dem Fall, dass ein Haf­tungs­aus­schluss, ein Aus­schluss oder eine Ein­schrän­kung in die­sem Lizenz­ver­trag auf­grund gel­ten­den Rechts nicht aus­ge­schlos­sen oder beschränkt wer­den kann, wird nur ein sol­cher Haf­tungs­aus­schluss, Aus­schluss oder Ein­schrän­kung für Sie nicht gel­ten, und sie sind wei­ter­hin an jed­wede ver­blei­ben­den Haf­tungs­aus­schlüsse, Aus­schlüsse oder Ein­schrän­kun­gen gebunden.

§11 Drittpartei-Lizenzen

Die Soft­ware kann einige Soft­ware­pro­gramme ent­hal­ten, die an den End­be­nut­zer unter freien Soft­ware­li­zen­zen lizen­ziert (oder unter­li­zen­ziert) sind und dem End­be­nut­zer neben ande­ren Rech­ten gestat­ten, bestimmte Pro­gramme oder Teile die­ser Pro­gramme zu kopie­ren, zu modi­fi­zie­ren und wei­ter zu ver­brei­ten und sich Zugang zum Quell­code zu ver­schaf­fen („Open Source Soft­ware“). Ver­lan­gen Lizen­zen für belie­bige Soft­ware, die in einem aus­führ­ba­ren binä­ren For­mat zur Ver­fü­gung gestellt wird, dass den jewei­li­gen Benut­zern auch der Quell­code zugäng­lich zu machen ist, so wird der Quell­code ent­we­der mit der Soft­ware gelie­fert oder kann per E‑Mail an erfragt wer­den. Falls irgend­wel­che Open-Source-Soft­ware-Lizen­zen es erfor­der­lich machen, dass revis3d Rechte zur Nut­zung, zum Kopie­ren oder zur Ände­rung eines Open-Source-Soft­ware-Pro­gramms bereit­stellt, wel­che umfas­sen­der sind, als die in die­sem Lizenz­ver­trag gewähr­ten Rechte, dann wer­den der­ar­tige Rechte Vor­rang vor den hierin fest­ge­leg­ten Rech­ten und Ein­schrän­kun­gen haben.

§12 Beendigung des Vertrages

Die­ser Ver­trag wird auf unbe­stimmte Zeit geschlos­sen. Er kann von bei­den Sei­ten aus wich­ti­gem Grund ohne Ein­hal­tung einer Frist gekün­digt wer­den. Einen wich­ti­gen Grund stellt ins­be­son­dere jeder nicht nur uner­heb­li­che Ver­stoß gegen die Rege­lun­gen die­ses Ver­tra­ges dar.

Im Falle der Been­di­gung die­ses Ver­tra­ges ist revis3d berech­tigt, die Lizenz zurück­zu­zie­hen, die Nut­zung der Soft­ware zu untersagen und jeg­li­chen Sup­port durch Updates einzustellen.

Vor­be­halt­lich anders­lau­ten­der aus­drück­li­cher Bestim­mun­gen oder im gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Umfang sind geleis­tete Zah­lun­gen und Gebüh­ren nicht rück­zahl­bar, unab­hän­gig davon, ob diese Ver­ein­ba­rung gekün­digt wurde oder nicht.

§13 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestim­mung die­ses Ver­tra­ges unwirk­sam sein oder wer­den oder diese Ver­ein­ba­rung eine Lücke ent­hal­ten, so bleibt die Rechts­wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen hier­von unbe­rührt. Anstelle der unwirk­sa­men Bestim­mun­gen gilt zunächst die gesetz­li­che Bestim­mung, die der unwirk­sa­men am nächs­ten kommt. Soweit keine gesetz­li­che Rege­lung vor­liegt, gilt die Bestim­mung als ver­ein­bart, die der von den Par­teien gewoll­ten wirt­schaft­lich am nächs­ten kommt; das Glei­che gilt im Falle einer Lücke.

§14 Schlichtungsklausel

Die Ver­trags­par­teien ver­pflich­ten sich, bei Strei­tig­kei­ten aus die­sem Ver­trag vor Beschrei­ten des Rechts­wegs ein Media­ti­ons­ver­fah­ren mit dem Ziel einer güt­li­chen Eini­gung mit Hilfe eines gemein­sam beauf­trag­ten Media­tors durchzuführen.

Das Media­ti­ons­ver­fah­ren wird durch schrift­li­che Anzeige eines Part­ners ein­ge­lei­tet. Der Part­ner soll dabei einen Media­tor vor­schla­gen. Der Vor­schlag ist für den ande­ren Part­ner nicht bin­dend. Kön­nen sich die Part­ner nicht bin­nen eines Monats nach Zugang der Anzeige auf einen gemein­sa­men Media­tor einigen, gilt das Media­ti­ons­ver­fah­ren als geschei­tert.

§15 Sonstiges

Diese Ver­ein­ba­rung regelt sämt­li­che Recht und Pflich­ten zwi­schen revis3d und dem End­be­nut­zer. Ände­run­gen und zusätz­li­che Ver­ein­ba­rung bedür­fen der Schriftform.

Diese Ver­ein­ba­rung unter­liegt dem Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kaufrechts.

Soll­ten Pro­bleme mit dem Pro­dukt auf­tre­ten, ist der End­be­nut­zer ver­pflich­tet, aus­schließ­lich den Rechts­in­ha­ber oder des­sen Part­ner direkt zu kontaktieren. 

Als Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand für sämt­li­che sich aus und in Zusam­men­hang mit die­ser Ver­ein­ba­rung erge­ben­den Strei­tig­kei­ten zwi­schen den Par­teien wird, soweit zuläs­sig, Osna­brück vereinbart.

§16 Kontaktinformationen

Soll­ten Sie Fra­gen in Bezug auf die­sen Lizenz­ver­trag haben, oder möch­ten Sie sich aus irgend­ei­nem Grund mit dem Rechts­in­ha­ber in Ver­bin­dung set­zen, kon­tak­tie­ren Sie bitte:

revis3d GmbH
Wer­ner-von-Sie­mens-Str. 19
49124 Georgsmarienhütte
Deutschland

E‑Mail:
web: www.revis3d.com

Stand: Sep­tem­ber 2019